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Geschäftsbedingungen
 

Die nach­ste­hen­den all­ge­mei­nen Ge­schäfts­be­din­gun­gen sind Ver­trags­be­stand­teil des Ge­schäfts­be­sor­gungs­ver­tra­ges und gel­ten für al­le Rechtsanwalt Megerlin oder von ihm beauftragten Anwälten (nachfolgend „RA“ genannt“) er­teil­ten Man­da­te / Aufträge.

1. Auf­trag (Man­dat)

1.1. Der RA wird vom Auftraggeber (nachfolgend „AG“ genannt) be­auf­tragt, die recht­li­chen In­ter­es­sen des AG in dem in der Voll­macht, Vergütungsvereinbarung bzw. dem sich aus einer ausdrücklichen Mandatsbestätigung ergebenden Um­fang wahr­zu­neh­men. Der Auftrag kommt mit der Person zustande, die die Vereinbarungen und Vollmachten unterzeichnet, wenn nicht ausdrücklich ein Vertretungsverhältnis zu erkennen ist.

1.2. Der RA ist zur Über­tra­gung der Voll­macht ganz o­der teil­wei­se auf an­de­re be­rech­tigt.

1.3. Der RA ist zur Ein­le­gung von Rechts­mit­teln und Rechts­be­hel­fen nur dann ver­pflich­tet, wenn er ei­nen ausdrücklich da­rauf ge­rich­te­ten Auf­trag er­hält und die­sen an­ge­nom­men hat.

1.4. Schlägt der RA dem AG ei­ne be­stimm­te Maß­nah­me vor (z. B. Ein­le­gung o­der Un­ter­las­sung der Ein­le­gung von Rechts­mit­teln, Ab­schluss o­der Wi­der­ruf von Ver­glei­chen) und nimmt der AG hier­zu nicht bin­nen einer vom RA gesetzten Frist Stel­lung, ob­wohl ihm der RA aus­drück­lich auf die Be­deu­tung des Schwei­gens hin­ge­wie­sen hat, so gilt sein Schwei­gen als Zu­stim­mung zum Vor­schlag des RA. Der RA ist nicht verpflichtet nach dieser Bestimmung zu verfahren, er kann die Vornahme von Handlungen von einer ausdrücklichen Zustimmung des AG abhängig machen, wenn seine anwaltliche Fürsorgepflicht kein bestimmtes Handeln erfordert oder Zweifel am mutmaßlichen Willen des Mandanten bestehen.

1.5. Hand­lun­gen, die sich auf den Auf­trag be­zie­hen und wel­che ei­ner von meh­re­ren AG vor­nimmt o­der wel­che ge­ge­nü­ber ei­nem von meh­re­ren vor­ge­nom­men wer­den, wir­ken für und ge­gen al­le AG.

1.6. Der AG er­hält vom RA Ab­schrif­ten / Ko­pi­en bzw. Mit­tei­lung von auf­trags­be­zo­ge­nen Schrift­stücken und In­for­ma­tio­nen, die zu den Ak­ten ge­lan­gen. Der RA be­rech­tigt ist, zu de­ren Über­mitt­lung die vom AG an­ge­ge­be­nen und ge­eig­ne­ten (Te­le-) Ko­mu­ni­ka­tions­mit­tel, ins­be­son­de­re Te­le­fon, Te­le­fax, E-Mail zu nut­zen. Der AG hat si­cher­zu­stel­len, dass die von ihm an­gege­be­nen Me­di­en und Te­le­ko­mu­ni­ka­tions­an­schlüs­se funk­tions­tüch­tig und emp­fangs­be­reit sind. Ist dies nicht der Fall, kann der AG keine Ansprüche gegenüber dem RA herleiten, wenn der Auftrag dadurch nicht ordnungsgemäß ausgeführt werden konnte und den RA kein eigenes Verschulden trifft.

1.7. Der RA kann den Auftrag ablehnen oder das Auftragsverhältnis einseitig beenden (Niederlegung des Mandates), wenn:

- der AG unter Hinweis auf die Möglichkeit der Mandats-beendigung, die geforderte Mitwirkungshandlungen gröblich unterlässt; (Aufforderungen zur Kontaktaufnahme, zur mündliche oder schriftliche Stellungsnahme, Beibringung von Unterlagen etc.) unterlässt und eine ordnungsgemäße oder zügige Mandatsbearbeitung dadurch behindert oder verhindert wird.
- mehrere Auftraggeber widersprüchliche Wei­sun­gen erteilen oder ein einheitlicher Wille nicht ermittelt werden kann.
- der RA nachträglich feststellt, dass eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem AG nicht oder nicht mehr möglich ist.

Ist die Niederlegung des Mandates vom AG zu vertreten, bleibt der Vergütungsanspruch des RA trotz der Beendigung des Auftrages bestehen.

2. Un­ter­rich­tungs­pflicht / Über­ga­be von Un­ter­la­gen

2.1. Der AG ist ver­pflich­tet, den RA über al­le Sach­ver­hal­te und Um­stän­de, die mit dem Auf­trag im Zu­sam­men­hang ste­hen, um­fas­send zu in­for­mie­ren und ihm al­le Ur­kun­den, Schrift­stücke und In­for­ma­tions­trä­ger (ins­bes. münd­li­che und schrift­li­che Ver­ein­ba­run­gen / Ver­trä­ge incl. al­ler Nach­trä­ge, Än­de­run­gen, Ne­ben­ab­re­den,  Be­triebs­ver­ein­ba­run­gen, Ta­rif­ver­trä­ge, all­ge­mei­ne Ver­trags­be­din­gun­gen; amt­li­che und be­hörd­li­che Un­ter­la­gen, Be­schei­de, An­ord­nun­gen etc.; Ge­richts­ur­tei­le, Be­schlüs­se, ge­richt­li­che Schrift­sät­ze, La­dun­gen, rich­ter­li­che Hin­wei­se, Wei­sungen, Zu­stel­lungs­nach­wei­se; au­ßer­ge­richt­li­che Kor­re­spon­denz, Mahn­schrei­ben, Ab­mah­nun­gen, ein­sei­ti­ge Er­klä­run­gen wie Kün­di­gun­gen und der­glei­chen; elek­tro­ni­sche Da­ten­trä­ger), die Be­zü­ge zum Auf­trags­ge­gen­stand ent­hal­ten zur Ein­sicht vor­zu­le­gen und ihm Ko­pi­en ggf. auch die Ori­gi­na­le zu über­las­sen.

2.2. Der AG ist verpflichtet, dem RA jede Änderung seiner Anschrift oder Telekomunikationsdaten (Telefonnummern, Email-Adressen etc.) ungefragt und unverzüglich mitzuteilen.

2.3. Für Rechts­nach­tei­le, die auf ei­nen Ver­stoß des AG ge­gen vorgenannten Ver­pflich­tung zu­rück­zu­füh­ren sind, haf­tet der RA nicht, wenn ihn kein ei­ge­nes Ver­schul­den an der Un­kennt­nis trifft.

3. Aufbewahrungspflicht

Die Ver­pflich­tung des be­auf­trag­ten RA zur Auf­be­wah­rung und Her­aus­ga­be von Ak­ten er­lischt 36 Mo­na­te nach Be­en­di­gung des Auf­tra­ges. Der AG ist ver­pflich­tet, auf schrift­li­che Auf­for­de­rung des RA, die Ori­gi­nal­un­ter­la­gen in der Kanz­lei ab­zu­ho­len. Die Zu­sen­dung die­ser Un­ter­lagen er­folgt auf Ko­sten und auf Ge­fahr des AG, wenn die­ser die Ver­sen­dung an­ge­wie­sen hat.

4. Kosten für Abschriften / Ablichtungen / Kosten für Internetrecherchen

Der AG hat dem RA die Ko­sten für Internetrecherchen, für Ab­schrif­ten und Ab­lich­tun­gen, deren An­fer­ti­gung sach­dien­lich sind, auch dann zu er­stat­ten, wenn es sich nicht um zu­sätz­li­che Ab­schrif­­ten und Ab­lich­tun­gen i. S. des Rechtsanwaltsvergütungs-gesetzes (RVG) handelt, die­se aber für die ord­nungs­ge­mä­ße Durch­füh­rung des Man­da­tes sinnvoll oder er­for­der­lich sind.

5. Ko­sten / Ge­büh­ren

5.1. Der RA kann von sei­nem AG für die ent­stan­de­nen und die vor­aus­sicht­lich ent­ste­hen­den Ge­büh­ren und Aus­la­gen ei­nen an­ge­mes­se­nen Vor­schuss for­dern.

5.2. Ge­büh­ren und Aus­la­gen sind mit ih­rer Ent­ste­hung fäl­lig. Der AG ist da­mit ein­ver­stan­den, dass ein­ge­hen­de Geld­be­trä­ge vor­ab zur Deckung der je­weils fäl­li­gen Ge­büh­ren und Aus­la­gen ver­rech­net wer­den. Von den Be­schrän­kun­gen des § 181 BGB ist der RA be­freit.

5.3. Der RA wird be­auf­tragt, den auf­trags­be­zo­ge­nen Zah­lungs­ver­kehr über sein Ge­schäfts­kon­to ab­zu­wickeln, es sei denn, der AG er­teilt aus­drück­lich an­de­re Wei­sung. Für die Aus­zah­lung o­der Rück­zah­lung von Be­trä­gen er­hält der RA eine He­be­ge­büh­r gem. dem RVG.

6. Haf­tung des Rechtsanwaltes / Versicherung

Der RA weist aus­drück­lich da­rauf hin, dass er für Ver­mö­gens­schä­den, die den AG auf Grund schuld­haf­ten Ver­hal­tens des RA ent­ste­hen, scha­dens­er­satz­pflich­tig ist.

Die Ver­jäh­rungs­frist für die An­sprü­che des AG auf Scha­den­er­satz ge­ge­nü­ber dem RA be­trägt drei Jah­re nach dem Zeit­punkt, in dem der An­spruch ent­stan­den ist, spä­te­stens je­doch drei Jah­re nach Be­en­di­gung des Auf­tra­ges (§ 51 Bun­des­recht­san­walt­sord­nung). Zwi­schen dem RA und dem AG ab­ge­schlos­se­ne Ver­ein­ba­run­gen über die Be­gren­zung der Haf­tung blei­ben hier­von un­be­rührt.

7. All­ge­mei­nes

Es wird da­rauf hin­ge­wie­sen, dass al­le per­sön­li­chen Da­ten gem. § 33 BDSG elek­tro­nisch ge­spei­chert wer­den.

Der AG be­stä­tigt mit sei­ner Un­ter­schrift, vom be­auf­trag­ten RA auf fol­gen­des hin­ge­wie­sen wor­den zu sein:

O Be­ra­tungs­hil­fe

Beim zu­stän­di­gen Amts­ge­richt kann der AG Be­ra­tungs­hil­fe be­an­tra­gen, wenn er auf Grund sei­ner per­sön­li­chen und wirt­schaft­li­chen Ver­hält­nis­se die er­for­der­li­chen Mit­tel nicht auf­brin­gen kann, ihm kei­ne an­de­ren Mög­lich­kei­ten (z.B. Rechts­schutz­ver­si­che­rung) zur Ver­fü­gung ste­hen und die Wahr­neh­mung der Rech­te nicht mut­wil­lig ist. Über die  Beratungshilfe wurde dem AG ein mit „Allgemeine Hinweise“ überschriebenes Informationsblatt  übergeben. Im Falle der nachträglichen Beantragung von Beratungshilfe durch den beauftragten Rechtsanwalt, muss der AG die Vergütung des Rechtsanwaltes bezahlen, wenn ihm keine Beratungshilfe gewährt wird.
Der AG will im Be­darfs­fall selbst Be­ra­tungs­hil­fe beim Amts­ge­richt be­an­tra­gen und den Be­wil­li­gungs­be­scheid zu über­ge­ben.

O Pro­zess­ko­sten­hil­fe (PKH) bzw. Verfahrenskostenhilfe (VKH)

Beim Pro­zess­ge­richt kann PKH oder VKH (Familiensachen) be­an­tragt wer­den, wenn der AG auf Grund sei­ner per­sön­li­chen o­der wirt­schaft­li­chen Ver­hält­nis­se nicht in der La­ge ist, die Pro­zess­ko­sten für ein ge­richt­li­ches Ver­fah­ren (au­ßer Straf­ver­fah­ren) auf­zu­brin­gen die Wahr­neh­mung der Rech­te nicht mut­wil­lig ist. Der AG muss das For­mu­lar "Er­klä­rung über die per­sön­li­chen und wirt­schaft­li­chen Ver­hält­nis­se" aus­fül­len und mit den ent­spre­chen­den An­la­gen ver­se­hen, dem RA über­ge­ben. Für Rechts­nach­tei­le, die durch ver­spä­te­te Ein­rei­chung o­der Vor­la­ge die­ser Er­klä­rung ent­ste­hen, haf­tet der AG, dem es ob­liegt, die Vor­aus­set­zun­gen für die Ge­wäh­rung von PKH dar­zu­le­gen und den RA mit der An­trag­stel­lung zu be­auf­tra­gen.

O Belehrung gem. § 49 b Abs. 5 BRAO
(gilt auch für den Fall, dass keine Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe gewährt wird oder letztere wieder entzogen wird)
Der RA hat den AG vor Annahme des Mandates belehrt, dass in seiner Angelegenheit weder Betragsrahmen- oder Festgebühren der Vergütung für den RA zugrunde liegen, sondern für die Angelegenheit ein Gegenstands- oder Streitwert ermittelt wird, nachdem sich die Vergütung richtet. Die Höhe der Gebühren richtet sich außerdem nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, in dem für bestimmte Tätigkeiten des RA bestimmte Gebührensätze festgelegt sind. (Beispiel Stand 2008: Streitwert € 5.000,00 entspricht Gebühr € 301,00 x Geschäftsgebühr gem. Ziff. 2400 Vergütungsverzeichnis 1,3 = € 391,30 zzgl. Auslagen, Fahrtkosten, Kosten für Internetrecherchen und Umsatzsteuer).

O Hin­weis zum ar­beits­recht­li­chen Man­dat

Im Ur­teils­ver­fah­ren des er­sten Rechts­zu­ges be­steht kein An­spruch der ob­sie­gen­den Par­tei auf Ent­schä­di­gung we­gen Zeit­ver­säum­nis und auf Er­stat­tung der Ko­sten für die Zu­zie­hung ei­nes Pro­zess­be­voll­mäch­tig­ten o­der Bei­stan­des.

O. Hin­weis zum straf­recht­li­chen Man­dat

O Bei Ein­spruch ge­gen ei­nen Straf­be­fehl ist das Ge­richt nicht an den Straf­aus­spruch im Straf­be­fehl ge­bun­den. Es kann durch Ur­teil nach münd­li­cher Ver­hand­lung ei­ne hö­he­re Stra­fe als in Straf­be­fehl aus­spre­chen.

O Das Be­ru­fungs­ge­richt kann in sei­nem Ur­teil die Rechts­fol­gen zum Nach­teil des An­ge­klag­ten än­dern, wenn (auch) die Staats­an­walt­schaft zu Un­gun­sten des An­gekl. Be­ru­fung ein­ge­legt hat.

O Die Rechtsschutzversicherung gibt keinen Kostenschutz, wenn der AG wegen einer vor­sätz­lich begangenen Straftat verurteilt wird. In diesem Fall muss der AG die Gebühren des RA selbst zahlen.

O Hin­weis zum ver­wal­tungs­rechtl. Man­dat
Der AG muss dem RA al­le Be­schei­de o­der be­hörd­li­che Schrei­ben, auch wenn sie ihm erst nach Man­dat­ser­tei­lung zu­ge­hen un­ver­züg­lich zur Kennt­nis zu brin­gen und ihn über In­halt und Da­tum des Zu­gan­ges zu in­for­mie­ren hat.

O Rechtsschutzversicherung

Die Einholung der Kostendeckungszusage durch den RA stellt eine eigene Angelegenheit dar, für die der Rechtsanwalt gesondert Gebühren erhebt.

 
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