Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Vertragsbestandteil des Geschäftsbesorgungsvertrages und gelten für alle Rechtsanwalt Megerlin oder von ihm beauftragten Anwälten (nachfolgend „RA“ genannt“) erteilten Mandate / Aufträge.
1. Auftrag (Mandat)
1.1. Der RA wird vom Auftraggeber (nachfolgend „AG“ genannt) beauftragt, die rechtlichen Interessen des AG in dem in der Vollmacht, Vergütungsvereinbarung bzw. dem sich aus einer ausdrücklichen Mandatsbestätigung ergebenden Umfang wahrzunehmen. Der Auftrag kommt mit der Person zustande, die die Vereinbarungen und Vollmachten unterzeichnet, wenn nicht ausdrücklich ein Vertretungsverhältnis zu erkennen ist.
1.2. Der RA ist zur Übertragung der Vollmacht ganz oder teilweise auf andere berechtigt.
1.3. Der RA ist zur Einlegung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen nur dann verpflichtet, wenn er einen ausdrücklich darauf gerichteten Auftrag erhält und diesen angenommen hat.
1.4. Schlägt der RA dem AG eine bestimmte Maßnahme vor (z. B. Einlegung oder Unterlassung der Einlegung von Rechtsmitteln, Abschluss oder Widerruf von Vergleichen) und nimmt der AG hierzu nicht binnen einer vom RA gesetzten Frist Stellung, obwohl ihm der RA ausdrücklich auf die Bedeutung des Schweigens hingewiesen hat, so gilt sein Schweigen als Zustimmung zum Vorschlag des RA. Der RA ist nicht verpflichtet nach dieser Bestimmung zu verfahren, er kann die Vornahme von Handlungen von einer ausdrücklichen Zustimmung des AG abhängig machen, wenn seine anwaltliche Fürsorgepflicht kein bestimmtes Handeln erfordert oder Zweifel am mutmaßlichen Willen des Mandanten bestehen.
1.5. Handlungen, die sich auf den Auftrag beziehen und welche einer von mehreren AG vornimmt oder welche gegenüber einem von mehreren vorgenommen werden, wirken für und gegen alle AG.
1.6. Der AG erhält vom RA Abschriften / Kopien bzw. Mitteilung von auftragsbezogenen Schriftstücken und Informationen, die zu den Akten gelangen. Der RA berechtigt ist, zu deren Übermittlung die vom AG angegebenen und geeigneten (Tele-) Komunikationsmittel, insbesondere Telefon, Telefax, E-Mail zu nutzen. Der AG hat sicherzustellen, dass die von ihm angegebenen Medien und Telekomunikationsanschlüsse funktionstüchtig und empfangsbereit sind. Ist dies nicht der Fall, kann der AG keine Ansprüche gegenüber dem RA herleiten, wenn der Auftrag dadurch nicht ordnungsgemäß ausgeführt werden konnte und den RA kein eigenes Verschulden trifft.
1.7. Der RA kann den Auftrag ablehnen oder das Auftragsverhältnis einseitig beenden (Niederlegung des Mandates), wenn:
- der AG unter Hinweis auf die Möglichkeit der Mandats-beendigung, die geforderte Mitwirkungshandlungen gröblich unterlässt; (Aufforderungen zur Kontaktaufnahme, zur mündliche oder schriftliche Stellungsnahme, Beibringung von Unterlagen etc.) unterlässt und eine ordnungsgemäße oder zügige Mandatsbearbeitung dadurch behindert oder verhindert wird. - mehrere Auftraggeber widersprüchliche Weisungen erteilen oder ein einheitlicher Wille nicht ermittelt werden kann. - der RA nachträglich feststellt, dass eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem AG nicht oder nicht mehr möglich ist.
Ist die Niederlegung des Mandates vom AG zu vertreten, bleibt der Vergütungsanspruch des RA trotz der Beendigung des Auftrages bestehen.
2. Unterrichtungspflicht / Übergabe von Unterlagen
2.1. Der AG ist verpflichtet, den RA über alle Sachverhalte und Umstände, die mit dem Auftrag im Zusammenhang stehen, umfassend zu informieren und ihm alle Urkunden, Schriftstücke und Informationsträger (insbes. mündliche und schriftliche Vereinbarungen / Verträge incl. aller Nachträge, Änderungen, Nebenabreden, Betriebsvereinbarungen, Tarifverträge, allgemeine Vertragsbedingungen; amtliche und behördliche Unterlagen, Bescheide, Anordnungen etc.; Gerichtsurteile, Beschlüsse, gerichtliche Schriftsätze, Ladungen, richterliche Hinweise, Weisungen, Zustellungsnachweise; außergerichtliche Korrespondenz, Mahnschreiben, Abmahnungen, einseitige Erklärungen wie Kündigungen und dergleichen; elektronische Datenträger), die Bezüge zum Auftragsgegenstand enthalten zur Einsicht vorzulegen und ihm Kopien ggf. auch die Originale zu überlassen.
2.2. Der AG ist verpflichtet, dem RA jede Änderung seiner Anschrift oder Telekomunikationsdaten (Telefonnummern, Email-Adressen etc.) ungefragt und unverzüglich mitzuteilen.
2.3. Für Rechtsnachteile, die auf einen Verstoß des AG gegen vorgenannten Verpflichtung zurückzuführen sind, haftet der RA nicht, wenn ihn kein eigenes Verschulden an der Unkenntnis trifft.
3. Aufbewahrungspflicht
Die Verpflichtung des beauftragten RA zur Aufbewahrung und Herausgabe von Akten erlischt 36 Monate nach Beendigung des Auftrages. Der AG ist verpflichtet, auf schriftliche Aufforderung des RA, die Originalunterlagen in der Kanzlei abzuholen. Die Zusendung dieser Unterlagen erfolgt auf Kosten und auf Gefahr des AG, wenn dieser die Versendung angewiesen hat.
4. Kosten für Abschriften / Ablichtungen / Kosten für Internetrecherchen
Der AG hat dem RA die Kosten für Internetrecherchen, für Abschriften und Ablichtungen, deren Anfertigung sachdienlich sind, auch dann zu erstatten, wenn es sich nicht um zusätzliche Abschriften und Ablichtungen i. S. des Rechtsanwaltsvergütungs-gesetzes (RVG) handelt, diese aber für die ordnungsgemäße Durchführung des Mandates sinnvoll oder erforderlich sind.
5. Kosten / Gebühren
5.1. Der RA kann von seinem AG für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern.
5.2. Gebühren und Auslagen sind mit ihrer Entstehung fällig. Der AG ist damit einverstanden, dass eingehende Geldbeträge vorab zur Deckung der jeweils fälligen Gebühren und Auslagen verrechnet werden. Von den Beschränkungen des § 181 BGB ist der RA befreit.
5.3. Der RA wird beauftragt, den auftragsbezogenen Zahlungsverkehr über sein Geschäftskonto abzuwickeln, es sei denn, der AG erteilt ausdrücklich andere Weisung. Für die Auszahlung oder Rückzahlung von Beträgen erhält der RA eine Hebegebühr gem. dem RVG.
6. Haftung des Rechtsanwaltes / Versicherung
Der RA weist ausdrücklich darauf hin, dass er für Vermögensschäden, die den AG auf Grund schuldhaften Verhaltens des RA entstehen, schadensersatzpflichtig ist.
Die Verjährungsfrist für die Ansprüche des AG auf Schadenersatz gegenüber dem RA beträgt drei Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch entstanden ist, spätestens jedoch drei Jahre nach Beendigung des Auftrages (§ 51 Bundesrechtsanwaltsordnung). Zwischen dem RA und dem AG abgeschlossene Vereinbarungen über die Begrenzung der Haftung bleiben hiervon unberührt.
7. Allgemeines
Es wird darauf hingewiesen, dass alle persönlichen Daten gem. § 33 BDSG elektronisch gespeichert werden.
Der AG bestätigt mit seiner Unterschrift, vom beauftragten RA auf folgendes hingewiesen worden zu sein:
O Beratungshilfe
Beim zuständigen Amtsgericht kann der AG Beratungshilfe beantragen, wenn er auf Grund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die erforderlichen Mittel nicht aufbringen kann, ihm keine anderen Möglichkeiten (z.B. Rechtsschutzversicherung) zur Verfügung stehen und die Wahrnehmung der Rechte nicht mutwillig ist. Über die Beratungshilfe wurde dem AG ein mit „Allgemeine Hinweise“ überschriebenes Informationsblatt übergeben. Im Falle der nachträglichen Beantragung von Beratungshilfe durch den beauftragten Rechtsanwalt, muss der AG die Vergütung des Rechtsanwaltes bezahlen, wenn ihm keine Beratungshilfe gewährt wird. Der AG will im Bedarfsfall selbst Beratungshilfe beim Amtsgericht beantragen und den Bewilligungsbescheid zu übergeben.
O Prozesskostenhilfe (PKH) bzw. Verfahrenskostenhilfe (VKH)
Beim Prozessgericht kann PKH oder VKH (Familiensachen) beantragt werden, wenn der AG auf Grund seiner persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage ist, die Prozesskosten für ein gerichtliches Verfahren (außer Strafverfahren) aufzubringen die Wahrnehmung der Rechte nicht mutwillig ist. Der AG muss das Formular "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" ausfüllen und mit den entsprechenden Anlagen versehen, dem RA übergeben. Für Rechtsnachteile, die durch verspätete Einreichung oder Vorlage dieser Erklärung entstehen, haftet der AG, dem es obliegt, die Voraussetzungen für die Gewährung von PKH darzulegen und den RA mit der Antragstellung zu beauftragen.
O Belehrung gem. § 49 b Abs. 5 BRAO (gilt auch für den Fall, dass keine Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe gewährt wird oder letztere wieder entzogen wird) Der RA hat den AG vor Annahme des Mandates belehrt, dass in seiner Angelegenheit weder Betragsrahmen- oder Festgebühren der Vergütung für den RA zugrunde liegen, sondern für die Angelegenheit ein Gegenstands- oder Streitwert ermittelt wird, nachdem sich die Vergütung richtet. Die Höhe der Gebühren richtet sich außerdem nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, in dem für bestimmte Tätigkeiten des RA bestimmte Gebührensätze festgelegt sind. (Beispiel Stand 2008: Streitwert € 5.000,00 entspricht Gebühr € 301,00 x Geschäftsgebühr gem. Ziff. 2400 Vergütungsverzeichnis 1,3 = € 391,30 zzgl. Auslagen, Fahrtkosten, Kosten für Internetrecherchen und Umsatzsteuer).
O Hinweis zum arbeitsrechtlichen Mandat
Im Urteilsverfahren des ersten Rechtszuges besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten oder Beistandes.
O. Hinweis zum strafrechtlichen Mandat
O Bei Einspruch gegen einen Strafbefehl ist das Gericht nicht an den Strafausspruch im Strafbefehl gebunden. Es kann durch Urteil nach mündlicher Verhandlung eine höhere Strafe als in Strafbefehl aussprechen.
O Das Berufungsgericht kann in seinem Urteil die Rechtsfolgen zum Nachteil des Angeklagten ändern, wenn (auch) die Staatsanwaltschaft zu Ungunsten des Angekl. Berufung eingelegt hat.
O Die Rechtsschutzversicherung gibt keinen Kostenschutz, wenn der AG wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat verurteilt wird. In diesem Fall muss der AG die Gebühren des RA selbst zahlen.
O Hinweis zum verwaltungsrechtl. Mandat Der AG muss dem RA alle Bescheide oder behördliche Schreiben, auch wenn sie ihm erst nach Mandatserteilung zugehen unverzüglich zur Kenntnis zu bringen und ihn über Inhalt und Datum des Zuganges zu informieren hat.
O Rechtsschutzversicherung
Die Einholung der Kostendeckungszusage durch den RA stellt eine eigene Angelegenheit dar, für die der Rechtsanwalt gesondert Gebühren erhebt.